Vereinsstatuten
- 1 NAME; SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1) Der Verein führt den Namen ASKÖ-LINZ-AUHOF
2) Er hat seinen Sitz in 4040 Linz, Koglerweg 20 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
3) Der Verein ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur Österreichs (ASKÖ).
- 2 ZWECK
1) Durch die Tätigkeit des Vereines, die nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig ist, soll die körperliche und geistige Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche Betätigung beeinflusst werden.
- 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES
1) Als ideelle Mittel dienen:
- a) Durchführung von Sportfesten, Wettkämpfen, Wettspielen sowie anderen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
b) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte
c) Schaffung und Erhaltung von Sport- und Spielplätzen, Heimen und Warenabgabestellen (Buffet für Getränke und Speisen) zur Förderung der Gemeinschaft
d) Pflege des Kinder- und Jugendsports
e) Pflege des Breiten-, Leistungs- und Spitzensports
f) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften sowie Errichtung einer Bibliothek
g) Vereinsorientierte Aus- und Fortbildung
2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen und Erlöse aus Warenabgabestellen, Flohmärkten und Basaren
c) Spenden, Subventionen, Vermächtnisse etc.
d) Einnahmen aus Sponsoring (Werbeeinnahmen, Inserate, Banden, Planen u.a.)
e) Einnahmen durch unechte Mitgliedsbeiträge
f) Einnahmen aus Spielerabtretung
g) Erteilung von Unterricht und Abhaltung von Kursen
h) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
i) Einnahmen aus Kapitalerträgen
j) Einnahmen aus Beteiligungen
k) Einnahmen aus Leistungsentgelten
l) Bausteinaktionen
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutengemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder Auflösung des Vereins besteht für das Mitglied kein Anspruch auf einen Vermögensanteil.
- 4 SEKTIONEN
1) Dem Vorstand obliegt die Bildung sowie Auflösung von Sektionen als rechtlich unselbstständiger Teil des Vereins. Jede Sektion kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die nicht im Widerspruch zu diesem Statut stehen darf und der Genehmigung des Vorstands bedarf.
2) Ein Vereinsmitglied kann mehreren Sektionen angehören, hat in der Mitgliederversammlung des Vereins aber nur eine Stimme.
- 5 MITGLIEDSCHAFT
1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (unterstützende)- und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Die Ehrenmitgliedschaft kann wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen werden.
- 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand endgültig. Ihm steht das Recht zu, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
2) Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme der Mitglieder durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
- 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch den Vor-stand oder durch eine übergeordnete Organisation.
2) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Beitragszahlungszeitraumes möglich und kann durch schriftliche oder mündliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Die Anzeige muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Austrittstermin zugegangen sein. Erfolgt sie später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, insbesondere
- a) wegen groben Vergehens gegen die Satzung und Anordnungen des Vorstandes;
- b) wegen unehrenhaften und anstößigen Benehmens innerhalb oder außerhalb des Vereines;
- c) wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch längere Zeit hindurch mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist;
4) Vor dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
5) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Gegen deren Beschluss kann beim Bezirksverband binnen eines Monats eine schriftliche und begründete Berufung an den Landestag der ASKÖ, Landesverband Oberösterreich, eingebracht werden, der sodann endgültig entscheidet.
6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
7) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsnachweis (Ausweis o.ä.), das Vereinsabzeichen und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellten Utensilien zurückzustellen.
- 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Leistungen in Anspruch und an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen bzw. die Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe seiner Mitglieds- und Sektionsbeiträge in Abhängigkeit von der Tarif- und Beitragsgestaltung zu benützen sowie das Vereinsabzeichen zu tragen.
2) Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht hinsichtlich des Vereinsvorstandes steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu. Für die Funktion des Obmannes, des Finanzreferenten, des Schriftführers und deren Stellvertreter ist Volljährigkeit Voraussetzung.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben diese Statuten sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühren und der Mitglieds- und Sektionsbeiträge lt. Tarifgestaltung in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und Form verpflichtet.
- 9 VEREINSORGANE
1) Organe des Vereines sind:
- a) die Mitgliederversammlung (§§ 10,11)
b) der Vorstand (§§ 12, 13)
c) die Rechnungsprüfer (§ 15)
d) das Schiedsgericht (§ 16)
2) Die Funktionsperiode der Organe gem. Abs. 1 lit. b, c beträgt zwei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.
- 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden:
- a) auf Beschluss des Vorstandes;
- b) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung;
- c) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder;
- d) auf einhelliges Verlangen der Rechnungsprüfer
3) Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Einladung hat durch geeignete Information wie Einschaltung in den Vereinsmitteilungen, Anschlag im Vereinslokal oder schriftliche Einladung etc. unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.
5) Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten).
6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Wahlvorschläge für die Vereinsorgane können auch unmittelbar bei der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
7) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist, soweit in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Einer Änderung dieser Statuten müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder sein Stellvertreter. Sind diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- 11 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht das Recht zu, in allen Belangen Beschlüsse zu fassen. Insbesondere sind ihr vorbehalten:
- a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie der Einnahmen und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht sowie Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
b) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Periode;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e) Entscheidung über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereines.
2) Die Mitgliederversammlung ist befugt, Angelegenheiten gem. Abs. 1 lit. d und e dem Vorstand zu übertragen
- 12 DER VORSTAND
1) Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Obmann und seinem Stellvertreter
b) dem Finanzreferenten und seinem Stellvertreter
c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
d) den Referenten
e) den Sektionsleitern
Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Funktionen ist zulässig.
2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes währt dessen Funktionsdauer bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Hauptversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lang Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
4) Den Vorsitz führt der Obmann oder sein Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mindestens viermal jährlich einberufen.
6) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt. Dieser ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären.
7) Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
- 13 AUFGABEN DES VORSTANDES
1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Rahmen dieser Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
2) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:
- a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
b) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
c) Ausflüge, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen zu organisieren;
d) Das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger Bestimmungen einzurichten. Bei Eingehung von finanziellen Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
e) Die Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser zu berichten.
f) Sektionsleiter bei groben Verstößen gegen dieses Statut oder Beschlüsse der Vereinsorgane zu entheben.
g) Das Rechnungsjahr festzulegen und ein Budget zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten.
h) Innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen.
i) Eine (außer)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten; wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
j) Von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maß-nahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
k) Die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
l) Erforderliche Meldungen an Behörden (Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen.
m) Zur Berstung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse einzurichten und deren innere Organisation zu regeln.
n) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.
o) Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichteten Gebühren und Beiträge.
3) Der Vorstand kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder Ausschüssen ganz oder unter bestimmten Bedingungen übertragen. Ein Widerruf ist durch Beschluss des Vorstandes möglich.
- 14 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
1) Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereines insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen.
2) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und dem Schriftführer, sofern sie jedoch vermögensrechtliche Angelegenheiten betreffen, vom Obmann und Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen. Im Verhinderungsfalle hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.
3) Der Obmann Stellvertreter unterstützt den Obmann in seiner Vereinstätigkeit und vertritt ihn, wenn dieser an der Ausübung seiner Obliegenheiten verhindert ist.
4) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (Sektionen, Sparten) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Vorstand sowie den Rechnungsprüfern gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
6) Den Sektionsleitern obliegt die Ausbildung und Unterweisung der Vereinsmitglieder bei ihrer Tätigkeit und die allgemeine Gestaltung der Vereinstätigkeit innerhalb der einzelnen Sektionen. Sie können sich hierbei mit Zustimmung der Vereinsleitung unentgeltlicher oder auch entgeltlicher Übungsleiter, Lehrwarte, Lehrer und Trainer bedienen.
7) Der Referent für die Infrastruktur wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihm obliegt im Einvernehmen mit dem Obmann und unter Beachtung diesbezüglicher Beschlüsse der Vereinsleitung die Verwaltung der Sportanlagen einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten; bei Baumaßnahmen die Planung und Überwachung der Durchführung. Weiters ist er für das vom Vorstand eingesetzte Personal verantwortlich. Er hat die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Kontakte mit den zuständigen Behörden zu pflegen.
8) Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit ist für die optimale Weitergabe von Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind (Presse, Schaukästen etc.), zuständig. Ihm obliegt es im Einvernehmen mit der Vereinsführung den Verein nach außen zu präsentieren. Er hat die dafür notwendigen Kontakte aufrecht zu erhalten und zu pflegen. Weiters hat das Referat Öffentlichkeitsarbeit die Aufgabe, in der periodisch erscheinenden Vereinszeitung bzw. durch ein Informationsblatt vorwiegend die Vereinsmitglieder über das Vereinsgeschehen zu informieren und zu neuen Aktivitäten zu animieren.
9) Dem Veranstaltungsreferenten obliegt im Einvernehmen mit dem Obmann und unter Beachtung diesbezüglicher Beschlüsse des Vorstandes die Planung und Durchführung aller den Gesamtverein betreffenden Veranstaltungen sowie die fachliche Unterstützung der Sektionen bei eigenen Aktivitäten. Weiters ist er zur Führung eines vereinsinternen Veranstaltungskalenders verpflichtet.
10) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der oben genannten Funktionäre deren Stellvertreter.
- 15 RECHNUNGSPRÜFER
1) Die drei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
2) Sie haben
- die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Bilanz zu prüfen. Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
- Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen, vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereins übersteigen.
- vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungs-prüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
- auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen.
- im Falle der Auflösung des Vereins die Schlussrechnung und den Schlussbericht des Abwicklers zu prüfen
3) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
4) Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein und sind grundsätzlich nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes haben sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.
5) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Kooptation eines von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfers nur im Einvernehmen mit den übrigen Rechnungsprüfern erfolgen darf.
- 16 DAS SCHIEDSGERICHT
1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
2) Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung im Rahmen der Satzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie übergeordneter Organisationen nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.
5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
- 17 AUFLÖSUNG DES VEREINES
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Eine derartige Mitgliederversammlung ist dem zuständigen ASKÖ-Bezirksverband oder ASKÖ-Landesverband mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Dieser kann einen Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Mitgliederversammlung entsenden.
3) Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert dem zuständigen ASKÖ-Bezirksverband oder ASKÖ-Landesverband zu übertragen, der es für gemeinnützige Zwecke i. S. der BAO (Bundesabgabenordnung) zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
4) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen. Bis zur Betriebsaufnahme des zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.